Wohnhaus darf bei einem im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahr zurückgegeben werden
Abweichung bei Angabe des Baujahrs wirkt sich auf Verkehrswert des Grundstücks aus
Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht – wie im notariellen Vertrag vereinbart – 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16
Quelle: kostenlos-urteile.de